AGB der Commercial Charger GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Stand - Januar 2018


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten für Lieferungen von Sachen (z.B. Produkte, Geräte, Gesamtsysteme: nachfolgend „Lieferungen“) und Leistungen (z.B. Aufstellung, Montage, Service, Software-Überlassung: nachfolgend „Leistungen“) der ComercialCharger GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

1.2 An vertragsmäßig überlassener Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf eine Sicherungskopie der Software erstellen. Er wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Softwareprodukte, deren Vervielfältigung und die Dokumentationen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote sind freibleibend.Der Vertrag kommt mit der Erklärung der Annahme in Form der Auftragsbestätigung zustande. In der Auftragsbestätigung wird auf die AGB hingewiesen, sie sind damit Vertragsbestandteil. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.2 Produktinformationen und -details sind Teil des Angebots, sind aber auch online auf www.commercialcharger.de abrufbar. Sie sind ohne weitere Vereinbarung in der Auftragsbestätigung nicht verbindlich. Sämtliche Angaben dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen. Der Auftragnehmer kann von Abbildungen, Gewichten und Abmessungen abweichen,sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmäßig erweist.

2.3 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Auf Verlangen sind alle Pläne und technischen Unterlagen oder Kopien und Auszüge davon, egal in welcher Form, herauszugeben.

3. Obliegenheiten der Vertragspartner

3.1 Die Annahme einer vorzeitigen Lieferung sowie von Teillieferungen darf der Auftraggeber nicht verweigern, soweit sie zumutbar ist.

3.2 Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

3.3 Bei Empfang der Lieferung muss der Auftraggeber die gelieferte Ware unverzüglich daraufhin untersuchen, ob die Lieferung in Menge und Typ dem Auftrag entspricht und ob sich irgendwelche äußerlich erkennbaren Transportschäden oder andere Mängel zeigen. Entdeckte Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel, die der Auftraggeber erst später entdeckt: Sie sind unverzüglich nach Entdeckung dem Auftragnehmer anzuzeigen.

3.4 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Aufstellung und Montagein angemessenem Umfang unterstützen. Im Einzelnen gilt vor allem:
a) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.Gleiches gilt für die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen.
b) Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Arbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen vom Auftraggeber zu stellenden Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
d) Für die Standfestigkeit der Ware sind statische Anforderungen an den Untergrund samt Vorbereitungen des Untergrundes gemäß Angaben des Auftragnehmers zu beachten. Die statische Dimensionierung und Ausformung des Fundamentes stellen verbindliche Vorgaben des Auftragnehmers dar und werden entweder vom Auftragnehmer geliefert oder sind vom Auftraggeber gemäß den technischen und statischen Vorgaben des Auftragnehmers in Auftrag zu geben. Die Fundament- oder Gründungskosten sind in beiden Fällen vom Auftraggeber zu tragen.
e) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers oder des Montagepersonals zu tragen.
f) Nach Fertigstellung erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Abnahme der Lieferung. Sie wird mit einem gemeinsam von Auftragnehmer- und Auftraggeberseite zu erstellenden Inbetriebnahmeprotokoll dokumentiert. Die Inbetriebnahme ist von einer Elektrofachkraft vorzunehmen,die vom Auftragnehmer oder dessen Installationspartner bereitgestellt wird. Verstreicht die zweiwöchige Abnahmefrist aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

3.5 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der Serviceleistung in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer alle für die Erbringung des Service benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

3.6 Jeder Vertragspartner nennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder herbeiführen kann.

3.7 Der Auftragnehmer kann Unteraufträge vergeben, bleibt aber für die Erfüllung der zu erbringenden Lieferungen und Leistungen verantwortlich.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Der Auftragnehmer behält sich vor, mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Teillieferungen berechtigen zu Teilabrechnungen. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Inbetriebnahme.

4.3 Die Transportverpackung wird gesondert berechnet. Handelt es sich um eine Mehrweg-Transportverpackung, so ist sie unverzüglich nach dem Auspacken an den Auftragnehmer zurückzusenden. Die Rücksendekosten sind durch die berechnete Versandkostenpauschale abgegolten und gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Leichte Verpackungen wie z.B. Kartons werden vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen.

4.4 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an den Auftragnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

4.5 Die monatlichen Servicepreise sind ab Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen.Der Servicevertrag kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten ganz oder teilweise zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der in der Auftragsbestätigung genannten Mindestvertragsdauer.

4.6 Neben den vorgenannten Lieferungen undLeistungen stellt der Auftragnehmer zu seinen gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
a) die Serviceleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeit erbracht werden,
b) die Diagnose und die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entstanden sind,
c) Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen und Generieren der Softwareprodukte,
d) vom Auftraggeber gewünschte Aufstellungs-, Umzugs-, Beratungs-, Software-Engineerings- und Unterstützungsleistungen.

4.7 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.8 Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Für jede Mahnung kann eine Mahngebühr in geschäftsüblicher Höhe in Rechnung gestellt werden.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

5.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

5.4 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.

6. Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen

6.1 Die Lieferfrist läuft ab Eingang der Anzahlung und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

6.2 Soweit sich die Lieferungen und/oder Leistungen aus Gründen verzögern, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten die Fristen bei Meldung der Liefer- und Leistungsbereitschaft innerhalb der vereinbarten Fristen als eingehalten.

6.3 Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung)
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Auftragnehmers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse auf Grund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder auf Grund sonstiger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers,

verlängern sich die Fristen angemessen. Ist die zeitliche Verzögerung für den Auftraggeber unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Kommt der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden in Verzug, so gewährt ihm der Auftraggeber eine Nachfrist von mindestens 30 Kalendertagen. Nach fruchtlosem Ablauf ist eine weitere Frist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen. Ist auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung ist ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht wird oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

7.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung für Sachmängel

8.1 Bei Mängeln an den Hardwareprodukten, die innerhalb der Gewährleistungsfrist (gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme) infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten, leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Instandsetzung oder Neulieferung Gewähr.

8.2 Bei Softwareproduktfehlern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist (gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme) infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten, leistet der Auftragnehmer durch die Überlassung eines neuen Korrektur-/Änderungsstandes Gewähr.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme.

8.4 Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

8.5 Mängelansprüche bestehen nicht
a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
d) bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern,
e) bei vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

8.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.7 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel 8 geregelte Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewährleistung für Rechtsmängel

9.1 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) durch die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Produkte hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Benutzung der Produkte gegenüber dem Dritten freistellen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Für die Nutzung des Produkts kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber angemessenen Wertersatz verlangen.

9.2 Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 9.1 sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

9.3 Soweit der Auftraggeber selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer nach Ziffer 9.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine vom Auftragnehmer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und der Regelungen in den Ziffern 10.1 bis 10.3 bleiben jedoch unberührt.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 250.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten oder Informationen.

10.2 Weitergehende als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

10.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 10.1 bis 10.2 nicht verbunden.

11. Schlussbestimmungen: Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Datenspeicherung, Verbindlichkeit des Vertrages

11.1 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann – z.B. auf Grund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). Verbindliche Auskünfte erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft.

11.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehenden Daten des Auftraggebers EDV-mäßig zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

11.5 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

11.6 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle gemeinsam eine Bestimmung zu treffen, die der ungültigen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck nahekommt.